Bern, 19.12.2016 - Im Laufe des Jahres 2017 treten diverse Neuerungen des Strassenverkehrsrechts in Kraft. Diese betreffen die Lockerung des Alkoholverbots für Milizfeuerwehren, die Verlängerung der Nachprüffristen für gewisse Motorfahrzeuge oder die Abgasvorschriften für Motorräder und weitere technische Änderungen.
Lockerung des Alkoholverbots
Gewisse Lenker von schweren Motorfahrzeugen zum Gütertransport unterliegen ab 1. Januar 2017 nicht mehr dem absoluten Alkoholverbot. Für sie gilt ab 1. Januar 2017 wieder die ordentliche Alkoholgrenze von 0,25 mg/l bzw. 0,50 Promille. Diese Erleichterung gilt für:
Verlängerung der Nachprüffristen für gewisse Fahrzeuge
Vereinfachungen für Gehbehinderte
Ab 15. Januar dürfen motorisierte Rollstühle einen geschlossenen Fahrgastraum aufweisen. Bei Rollstühlen mit Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h wird zudem ein Beifahrerplatz erlaubt. Diese Fahrzeuge dürfen jedoch nach wie vor nur einen Meter breit sein, damit Fussgängerinnen und Fussgänger auf dem Trottoir nicht gefährdet werden.
Fahrzeugtechnik
Für ab dem 1. Januar 2017 importierte neue Motorräder werden gleichzeitig mit der EU neue, strengere Abgasvorschriften eingeführt. Damit wird der schweizerische Fahrzeugpark erneut schadstoffärmer.
Hinweis: Fahren mit Licht am Tag/Verwendung Tagesfahrlichter
Seit 1. Januar 2014 müssen Motorwagen (z. B. Personenwagen, Liefer- und Lastwagen, Cars) und Motorräder auch tagsüber mit Licht fahren. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor 1970 in Verkehr gesetzt wurden. Mofas, E-Bikes und Velos unterliegen keiner Pflicht für Tagfahrlichter.
Bei Tageshelle dürfen so genannte Tagesfahrlichter benutzt werden. An den Regeln zur Benutzung des Abblendlichtes hat sich am 1. Januar 2014 indes nichts geändert: Bei schlechten Lichtverhältnissen (Regen, Nebel, Schneefall etc.) muss ebenso mit Abblendlicht gefahren werden wie in Tunnel oder in der morgendlichen und abendlichen Dämmerung.
Quelle: http://www.astra.admin.ch
Erweiterte Erleichterungen für Personen in der beruflichen Grundbildung
Bern, 27.01.2017 - Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat die Bedingungen für Personen in der beruflichen Grundbildung «Kleinmotorad- und Fahrradmechaniker/in EFZ» und «Motorradmechaniker/in EFZ» zusätzlich erleichtert. Die entsprechenden Weisungen sind aktualisiert und in Kraft gesetzt worden.
Damit Lernende Fahrzeuge, mit denen sie sich im Rahmen ihrer Berufsausbildung befassen, vor Erreichen des geforderten Mindestalters fahren dürfen, hatte das ASTRA im Jahr 2014 die Weisungen betreffend Erleichterungen für Personen in der beruflichen Grundbildung erlassen.
Diese Weisungen betreffen unter anderem Personen, die sich zum/zur Kleinmotorad- und Fahrradmechaniker/in mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder Motorradmechaniker/in EFZ ausbilden lassen und ihre Berufsausbildung normalerweise unmittelbar nach Abschluss der obligatorischen Schulpflicht beginnen.
Wichtiger Bestandteil dieser Ausbildung ist es, Defekte an Motorrädern beim Fahren erkennen und lokalisieren sowie vorgenommene Reparaturen überprüfen zu können. Um den Erwerb der dafür notwendigen Kompetenzen nicht zu verzögern oder sogar zu behindern, darf den Lernenden der Lernfahrausweis der Unterkategorie A1 für Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder einer Nenn- bzw. Dauerleistung von mehr als vier Kilowatt bereits ab vollendetem 16. Altersjahr erteilt werden. Der Führerausweis wird nach erfolgreich abgeschlossener praktischer Motorrad-Grundschulung und bestandener praktischer Führerprüfung ausgestellt.
Bislang war besagte Berechtigung ausschliesslich für Fahrten im Rahmen der Berufsausbildung gültig. Zudem musste eine Kopie des Lehrvertrags sowie eine Bestätigung des Lehrmeisters samt Angabe der Arbeitszeiten und der räumlichen Zone für die Durchführung von Probefahrten mitgeführt und auf Verlangen den Kontrollorganen vorgewiesen werden.
Damit die Lernenden zusätzliche praktische Erfahrungen mit den entsprechenden Motorrädern sammeln können, hat das ASTRA die bisherige Berechtigung nun ausgeweitet: Neu dürfen die betroffenen Lernenden nicht einzig im Rahmen der Berufsausbildung fahren, sondern auch auf dem Weg zur Arbeit und in der Freizeit. Sämtliche Fahrten sind jedoch in enger Absprache zwischen Berufsbildner/in und lernender Person entsprechend deren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Entwicklung zu vereinbaren. Im Weiteren ist es neu ausreichend, nebst des Lern- bzw. Führerausweises das Original des Lehrvertrags mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorweisen zu können.
Die aktualisierten Weisungen betreffend Erleichterungen für Personen in der beruflichen Grundbildung sind am 20. Januar 2017 in Kraft getreten.