Neue Verkehrs-regeln 

 

Die Änderungen treten am 1. Oktober 2023 in Kraft. Der Bundesrat hat im November 2021 die Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes verabschiedet. In der Frühjahrssession 2023 hat das Parlament Anpassungen am SVG beschlossen, welche nun    Der Bundesrat   Anpassungen am SVG beschlossen, welche nun gestaffelt in Kraft treten.

Im ersten vom Bundesrat nun in Kraft gesetzten Paket geht es um Massnahmen, welche keine weitere Konkretisierung auf Verordnungsstufe benötigen und ohne grösseren Aufwand vollzogen werden können. Am 1. Oktober 2023 treten unter anderem folgende Änderungen in Kraft: Sanktionierung von Raserdelikten Raserdelikte werden auch künftig mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Führerausweisentzug von zwei Jahren sanktioniert. Die Gerichte erhalten aber neu mehr Ermessensspielraum, um die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und unnötige Härten zu vermeiden. Ist die Täterin oder der Täter beispielsweise noch unbescholten, kann das Gericht eine Strafe von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe verhängen. Bei einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr kann die Dauer des Entzugs neu auf ein Jahr reduziert werden. Widerhandlungen mit dem Führerausweis auf Probe Begeht eine Inhaberin oder ein Inhaber eines Führerausweises auf Probe eine leichte Widerhandlung, wird neu weder die Probezeit verlängert noch der Führerausweis annulliert. Die Probezeit wird nur dann um ein Jahr verlängert, wenn der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen wird. Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begangen wird. Widerhandlung begangen wird. Erleichterungen für Blaulichtorganisationen Neu müssen die Strafbehörden die Strafe bei unverhältnismässigen Verkehrsregelverletzungen von Lenkenden eines Polizei-, Feuerwehr-, Sanitäts- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten zwingend mildern. Neu wird zudem lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre und nicht mehr jene zur signalisierten Höchstgeschwindigkeit beurteilt. Die gesetzliche Mindestdauer des Führerausweisentzugs kann weiterhin immer unterschritten werden. Halterhaftung für Ordnungsbussen auch bei juristischen Personen Die Halterhaftung gilt neu nicht nur für natürliche, sondern auch für juristische Personen. Somit kann die Polizei die Ordnungsbusse auch einem Unternehmen in Rechnung stellen, wenn dieses der Polizei nicht mitteilt, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das unternehmenseigene Fahrzeug gelenkt hat

 

Höhere Alterslimite für verkehrsmedizinische Untersuchung gilt ab 1. Januar

2019

Bern, 15.06.2018 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. Juni 2018 die Erhöhung der Alterslimite für die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung von 70 auf 75 Jahre per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.

Bern, 19.12.2016 - Im Laufe des Jahres 2017 treten diverse Neuerungen des Strassenverkehrsrechts in Kraft. Diese betreffen die Lockerung des Alkoholverbots für Milizfeuerwehren, die Verlängerung der Nachprüffristen für gewisse Motorfahrzeuge oder die Abgasvorschriften für Motorräder und weitere technische Änderungen.

Lockerung des Alkoholverbots

Gewisse Lenker von schweren Motorfahrzeugen zum Gütertransport unterliegen ab 1. Januar 2017 nicht mehr dem absoluten Alkoholverbot. Für sie gilt ab 1. Januar 2017 wieder die ordentliche Alkoholgrenze von 0,25 mg/l bzw. 0,50 Promille. Diese Erleichterung gilt für:

  • Angehörige von Milizfeuerwehren
  • Führer schwerer Motorwagen, welche Arbeitsmotorwagen gleichgestellt sind (blaue Kontrollschilder)
  • Führer schwerer Motorwagen, welche eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h aufweisen
  • Führer von Blaulichtfahrzeugen auf dringlichen Dienstfahrten, sofern sie weder im Dienst noch auf Pikett sind oder sonst wie mit einem Einsatz rechnen mussten.

Verlängerung der Nachprüffristen für gewisse Fahrzeuge

  • Ab 1. Februar 2017 müssen Personenwagen und Motorräder erst nach fünf Jahren, spätestens aber bis zum sechsten Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung beim Strassenverkehrsamt nachgeprüft werden.
  • Ab 1. Juli 2017 müssen die ersten beiden Nachprüfungen von Lastwagen, Sattelschleppern und deren Anhängern, die nur im Binnenverkehr fahren, künftig nur noch in einem Intervall von zwei Jahren durchgeführt werden. Für derartige Fahrzeuge im internationalen Verkehr bleibt es bei der jährlichen Nachprüfung.

Vereinfachungen für Gehbehinderte

Ab 15. Januar dürfen motorisierte Rollstühle einen geschlossenen Fahrgastraum aufweisen. Bei Rollstühlen mit Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h wird zudem ein Beifahrerplatz erlaubt. Diese Fahrzeuge dürfen jedoch nach wie vor nur einen Meter breit sein, damit Fussgängerinnen und Fussgänger auf dem Trottoir nicht gefährdet werden.

Fahrzeugtechnik

Für ab dem 1. Januar 2017 importierte neue Motorräder werden gleichzeitig mit der EU neue, strengere Abgasvorschriften eingeführt. Damit wird der schweizerische Fahrzeugpark erneut schadstoffärmer.

  • Ab 15. Januar 2017 sind an Blaulicht-Einsatzfahrzeuge mehr optische Warneinrichtungen erlaubt (z.B. Blaulichter in den Aussenspiegeln). Damit können sie bei dringlichen Einsatzfahrten besser wahrgenommen und früher erkannt werden.
  • Ebenfalls ab 15. Januar 2017 dürfen Arbeitskarren mit Breitreifen (z. B. Bagger) 14 t Achslast an einer Antriebsachse aufweisen. Bis jetzt gab es eine solche Regelung nur für landwirtschaftliche Erntemaschinen. Die Höchstgeschwindigkeit von Arbeitskarren ist auf 30 km/h beschränkt.

Hinweis: Fahren mit Licht am Tag/Verwendung Tagesfahrlichter

Seit 1. Januar 2014 müssen Motorwagen (z. B. Personenwagen, Liefer- und Lastwagen, Cars) und Motorräder auch tagsüber mit Licht fahren. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor 1970 in Verkehr gesetzt wurden. Mofas, E-Bikes und Velos unterliegen keiner Pflicht für Tagfahrlichter.

Bei Tageshelle dürfen so genannte Tagesfahrlichter benutzt werden. An den Regeln zur Benutzung des Abblendlichtes hat sich am 1. Januar 2014 indes nichts geändert: Bei schlechten Lichtverhältnissen (Regen, Nebel, Schneefall etc.) muss ebenso mit Abblendlicht gefahren werden wie in Tunnel oder in der morgendlichen und abendlichen Dämmerung.

Quelle: http://www.astra.admin.ch

Erweiterte Erleichterungen für Personen in der beruflichen Grundbildung

Bern, 27.01.2017 - Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat die Bedingungen für Personen in der beruflichen Grundbildung «Kleinmotorad- und Fahrradmechaniker/in EFZ» und «Motorradmechaniker/in EFZ» zusätzlich erleichtert. Die entsprechenden Weisungen sind aktualisiert und in Kraft gesetzt worden.

Damit Lernende Fahrzeuge, mit denen sie sich im Rahmen ihrer Berufsausbildung befassen, vor Erreichen des geforderten Mindestalters fahren dürfen, hatte das ASTRA im Jahr 2014 die Weisungen betreffend Erleichterungen für Personen in der beruflichen Grundbildung erlassen.

Diese Weisungen betreffen unter anderem Personen, die sich zum/zur Kleinmotorad- und Fahrradmechaniker/in mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder Motorradmechaniker/in EFZ ausbilden lassen und ihre Berufsausbildung normalerweise unmittelbar nach Abschluss der obligatorischen Schulpflicht beginnen.

Wichtiger Bestandteil dieser Ausbildung ist es, Defekte an Motorrädern beim Fahren erkennen und lokalisieren sowie vorgenommene Reparaturen überprüfen zu können. Um den Erwerb der dafür notwendigen Kompetenzen nicht zu verzögern oder sogar zu behindern, darf den Lernenden der Lernfahrausweis der Unterkategorie A1 für Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder einer Nenn- bzw. Dauerleistung von mehr als vier Kilowatt bereits ab vollendetem 16. Altersjahr erteilt werden. Der Führerausweis wird nach erfolgreich abgeschlossener praktischer Motorrad-Grundschulung und bestandener praktischer Führerprüfung ausgestellt.

Bislang war besagte Berechtigung ausschliesslich für Fahrten im Rahmen der Berufsausbildung gültig. Zudem musste eine Kopie des Lehrvertrags sowie eine Bestätigung des Lehrmeisters samt Angabe der Arbeitszeiten und der räumlichen Zone für die Durchführung von Probefahrten mitgeführt und auf Verlangen den Kontrollorganen vorgewiesen werden.

Damit die Lernenden zusätzliche praktische Erfahrungen mit den entsprechenden Motorrädern sammeln können, hat das ASTRA die bisherige Berechtigung nun ausgeweitet: Neu dürfen die betroffenen Lernenden nicht einzig im Rahmen der Berufsausbildung fahren, sondern auch auf dem Weg zur Arbeit und in der Freizeit. Sämtliche Fahrten sind jedoch in enger Absprache zwischen Berufsbildner/in und lernender Person entsprechend deren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Entwicklung zu vereinbaren. Im Weiteren ist es neu ausreichend, nebst des Lern- bzw. Führerausweises das Original des Lehrvertrags mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorweisen zu können.

 

Die aktualisierten Weisungen betreffend Erleichterungen für Personen in der beruflichen Grundbildung sind am 20. Januar 2017 in Kraft getreten.